Das Unterrichtsfach „Musikerziehung“ wird grundsätzlich auf musiktheoretische Inhalte und die Analyse von Musikbeispielen beschränkt. Singen wird im Unterricht ausgesetzt.
In den Gegenständen „Textiles und technisches Werken“ werden die Unterrichtsinhalte so festgelegt, dass Schülerinnen und Schüler keine Arbeitsflächen unmittelbar hintereinander benützen oder Werkzeuge weitergeben. Auch der Abstand gemäß den Hygienebestimmungen ist einzuhalten.
Für Unterrichtsgegenstände, in denen Tastaturen, Mäuse etc. verwendet werden, werden diese nach Benützung desinfiziert.
Schülerinnen und Schüler, die keiner Risikogruppe angehören, sich aber aufgrund der aktuellen Situation psychisch nicht in der Lage sehen, dem Unterricht beizuwohnen, gelten als entschuldigt. Sie können den Lernstoff, der in der Schule unterrichtet wird, eigenständig nachholen (analog zur jener Vorgehensweise, wenn eine Schülerin/ein Schüler erkrankt und den versäumten Lernstoff nachholen muss).
Leistungsfeststellung und -beurteilung: Die Wochen nach der Wiederaufnahme des Schulbetriebs dienen der gezielten Vorbereitung auf die nächsthöhere Schulstufe und der Absicherung des erreichten Lernstandes.
Als Grundlage für die Leistungsbeurteilung sind alle im Schuljahr 2019/20 erbrachten Leistungen heranzuziehen.
Für die Semester- und Jahresbeurteilung werden zudem folgende Leistungen berücksichtigt:
Mitarbeit gemäß § 4 Abs. 1 LBVO4, d. h.:
in die Unterrichtsarbeit eingebundene mündliche, schriftliche und praktische Leistungen
Leistungen im Zusammenhang mit der Sicherung des Unterrichtsertrages einschließlich der Bearbeitung von Hausübungen
Leistungen bei der Erarbeitung neuer Lehrstoffe
Mündliche und schriftliche Leistungsfeststellungen:
Gemäß § 3 Abs. 4 LBVO5 sind nur so viele mündliche bzw. schriftliche Leistungsfeststellungen vorzusehen, die für eine sichere Leistungsbeurteilung notwendig sind.
Für den Abschluss der Schulstufe bedeutet dies, dass punktuelle Leistungsfeststellungen nur in Ausnahmefällen vorzunehmen sind.
Schularbeiten finden keine mehr statt.
Schülerinnen bzw. Schülern, die sich gegenüber dem derzeitigen Leistungsstand
verbessern möchten, werden mündliche Leistungsfeststellungen gemäß § 5 LBVO6 angeboten („Wunschprüfung“).
Der Grundsatz, dass zuletzt erbrachte Leistungen das größere Gewicht zuzumessen ist (§ 20 Abs. 1 LBVO7), wird für das laufende Schuljahr/Semester außer Kraft gesetzt.
Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe: Für die Entscheidung im Schuljahr 2019/20 zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe gilt:
Schülerinnen und Schüler können mit einem Nicht genügend unabhängig von der Schulstufe jedenfalls in die nächsthöhere Schulstufe aufsteigen.
Bei mehreren Nicht genügend entscheidet die Klassen- bzw. Schulkonferenz.
Die Regelungen für Schülerinnen und Schüler in der Sonderschule bzw. mit sonderpädagogischem Förderbedarf bleiben bestehen.
Die Aufstiegsregelungen in NOST-Schulen bleiben grundsätzlich unverändert, jedoch ist geplant, dass bei aufstiegsrelevanten Nicht genügend eine Fristerstreckung bis 30. 11.2020 bei gleichzeitiger Teilnahme am Unterricht in der nächsthöheren Schulstufe gewährt wird.
Freiwilliges Wiederholen ist wie bisher möglich.
Die Aufnahmevoraussetzungen für die einzelnen Schularten bleiben aufrecht.